Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 regelt ein Verfahren, das zwar insofern in einem Zusammenhang mit einem eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren steht, als es regelmäßig eine derartige eisenbahnrechtliche Genehmigung voraussetzt, vom Gesetzgeber aber davon deutlich getrennt wurde (Hinweis E vom 10. Oktober 2006, 2006/03/0111 (VwSlg 17.029 A/2006)). Wenn Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 auf die in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 leg cit getroffenen Regelungen über die Kostentragung verweist, kommt im Anwendungsbereich des Paragraph 49, leg cit auch die in Paragraph 48, Absatz 3, leg cit vorgesehene Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Rechtslage bis zum DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001, auf dem Boden der damaligen Paragraphen 48 und 49 EisenbahnG 1957 tatsächlich im Spruch der Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen war, während eine derartige Verpflichtung seit dem Deregulierungsgesetz 2001 nicht mehr besteht und die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt wurden, als die Kostenentscheidung (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957) nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu treffen ist, sondern vielmehr (vorbehaltlich einer Einigung) in einem späteren Verfahren (Hinweis E vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwH). Die durch das Deregulierungsgesetz 2001 in Paragraph 48, EisenbahnG 1957 - insbesondere in seinem Absatz 2, - geschaffene Neuregelung dient der Vereinfachung bzw Erleichterung des Verfahrens vergleiche die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 886 BlgNR römisch 21 . GP, S 2; vergleiche den Beschluss des OGH vom 17. Juli 2014, der auf die damit intendierte Entlastung der Verwaltungsbehörde hinweist).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J02

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J02

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs1
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Zur Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung die Behörde nach der nach Paragraph 48, Absatz eins, leg cit ergehenden Anordnung grundsätzlich auch zu entscheiden hatte, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Nach dieser Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 bedeutete die in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, leg cit einerseits, dass die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsfläche zu entscheiden hatte, und andererseits, dass die Festsetzung, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben, nach den in Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz EisenbahnG 1957 angeführten Kriterien zu treffen war. Beides (Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsbetriebe) hatte im Spruch der Entscheidung zu erfolgen, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges abgesprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 1988, 87/03/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J03

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J03

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Nach den seit dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 2001,, auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 grundsätzlich (mit Ausnahme einer hier nicht relevanten besonderen Regelung für bestimmte Materialbahnen) zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 steht im Vordergrund eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz leg cit). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - ex lege - grundsätzlich vor, dass die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet wird. Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 über eine andere Kostenteilung bzw Kostentragung beantragt werden, wobei die Antragstellung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 bzw - auf Grund der Verweisung in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J04

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J04

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J05

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J05

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs1
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Während die in Paragraph 49, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung auf die Art der Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge und auf die Weiterbelassung schon bestehender Sicherheitseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen abstellt, fokussiert Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 schon von seinem Wortlaut her "die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J06

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J06

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Die "im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung", über die nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten (Hinweis E vom 8. Juli 1992, 91/03/0093, und VwSlg 13065 A/1989) die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast auch offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung iSd Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 (allenfalls auch im Säumnisweg) herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J07

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J07

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Wird von der Behörde keine Ausgestaltung für den Einzelfall normiert, sondern lediglich entschieden, dass die bisherigen Sicherungen von schienengleichen Eisenbahnübergängen beibehalten werden können, kommt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 nicht zum Tragen. Dies vor dem Hintergrund, dass schon infolge der (früheren) Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung ohnehin auf dem Boden der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 48, EisenbahnG 1957 eine Kostentragungsregelung besteht und diesbezüglich auch eine behördliche Entscheidung iSd Paragraph 48, Absatz 3, leg cit unter den dortigen Voraussetzungen herbeigeführt werden konnte. Würde für den Fall, dass behördlich die Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherung entschieden wird, neuerlich die Möglichkeit einer Kostentragungsregelung iSd Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 offen stehen, würde das nicht nur die in Paragraph 48, Absatz 3, leg cit getroffene Regelung, dass ein Antrag auf behördliche Festlegung der Kostentragung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft der behördlichen Entscheidung über die Ausgestaltung der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung zulässig ist, unterlaufen, sondern es würde auch die mit dem in Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 verwirklichten System insgesamt intendierte Entlastung und Erleichterung für die Verwaltungsbehörden konterkariert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J08

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J08

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Rechtssatz

Für den Fall, dass die behördliche Entscheidung über die Ausgestaltung der Sicherung vor dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, BGBl römisch eins Nr 151/20201, nach Paragraph 48, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung erfolgte, ohne dass die Kostentragung geregelt wurde, steht es der Behörde nicht offen, bei der Feststellung, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, nunmehr eine Kostentragung auf der Grundlage des Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung vorzunehmen. Dem sowie auch der Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner nach dem Deregulierungsgesetz 2001 erfolgten Fassung steht die Rechtskraft der damaligen behördlichen Entscheidung entgegen, wobei es dem Eisenbahnunternehmen und einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden wäre, die damalige Entscheidung mit Blick auf die Frage der Kostenregelung zu bekämpfen. Sollte sich allerdings die Behörde bei ihrer damaligen Entscheidung einen gesonderten Abspruch über die Kostentragung vorbehalten haben, wurde auch dieser Vorbehalt rechtskräftig und es wäre dem Eisenbahnunternehmen bzw einem Träger der Straßenbaulast offen gestanden, eine behördliche Entscheidung im Säumnisweg herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J09

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J09

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht Rechtsbereinigung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

DeregulierungsG 2001
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §48 Abs4

Rechtssatz

Trifft die Behörde, die ausspricht, dass die bisherige Sicherungsanlage beibehalten werden kann, dabei auch eine Regelung für die Kostentragung allfälliger (bloß) ergänzender Änderungen dieser Sicherungsanlage, so kann dieser Bescheid bezüglich dieser Ergänzung ohnehin bekämpft werden, wobei dann die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 grundsätzlich lediglich betreffend die angeordnete Ergänzung einschlägig sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J10

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J10

Rechtssatz für Ro 2014/03/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19046 A/2015

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §39 Abs2 Z4
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/05/0212 E 27. September 2013 RS 14

Stammrechtssatz

Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18. Juli 2013, 56422/09, SCHÄDLER-EBERLE v. LIECHTENSTEIN), dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J11

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2014030077_20150218J11