Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/03/0077
Zur Rechtslage vor dem DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001,, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass nach Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 in seiner früheren Fassung die Behörde nach der nach Paragraph 48, Absatz eins, leg cit ergehenden Anordnung grundsätzlich auch zu entscheiden hatte, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger die erwachsenden Kosten zu tragen haben. Nach dieser Rechtslage vor dem Deregulierungsgesetz 2001 bedeutete die in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 angeordnete sinngemäße Anwendung des Paragraph 48, Absatz 2, leg cit einerseits, dass die Behörde in einem Verfahren nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 auch über die mit der im Einzelfall zur Anwendung kommenden Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges verbundenen Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsfläche zu entscheiden hatte, und andererseits, dass die Festsetzung, in welchem Ausmaß die Verkehrsträger diese Kosten zu tragen haben, nach den in Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz EisenbahnG 1957 angeführten Kriterien zu treffen war. Beides (Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsbetriebe) hatte im Spruch der Entscheidung zu erfolgen, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges abgesprochen wurde (Hinweis E vom 22. Juni 1988, 87/03/0195).
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J03