Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/03/0077
Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 sieht unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren über die Kostentragung vor, wobei sowohl das Ausmaß der relevanten Kosten sowie deren Aufteilung auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast festzulegen sind. Für den Anwendungsbereich des Paragraph 49, EisenbahnG 1957 bedeutet das, dass von der Behörde der Umfang der Kosten für die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung festzulegen und die Tragung dieser Kosten auf das Eisenbahnunternehmen und einen Träger der Straßenbaulast nach den in Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 normierten Kriterien aufzuteilen ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J05