Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Rechtssatz

Während die in Paragraph 49, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung auf die Art der Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge und auf die Weiterbelassung schon bestehender Sicherheitseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen abstellt, fokussiert Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 schon von seinem Wortlaut her "die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J06