Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/03/0077
Während die in Paragraph 49, Absatz eins, EisenbahnG 1957 enthaltene Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung auf die Art der Sicherung schienengleicher Eisenbahnübergänge und auf die Weiterbelassung schon bestehender Sicherheitseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen abstellt, fokussiert Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 schon von seinem Wortlaut her "die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung".
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J06