Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0077

Rechtssatz

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Rechtslage bis zum DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 2001, auf dem Boden der damaligen Paragraphen 48 und 49 EisenbahnG 1957 tatsächlich im Spruch der Entscheidung nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957, mit der über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung entschieden wurde, auch die Feststellung der Kosten und deren Aufteilung auf die Verkehrsträger vorzunehmen war, während eine derartige Verpflichtung seit dem Deregulierungsgesetz 2001 nicht mehr besteht und die beiden Verfahren insofern voneinander entkoppelt wurden, als die Kostenentscheidung (Paragraph 48, Absatz 2 und 3 EisenbahnG 1957) nicht mehr "in" der Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 zu treffen ist, sondern vielmehr (vorbehaltlich einer Einigung) in einem späteren Verfahren (Hinweis E vom 27. November 2008, 2008/03/0091, mwH). Die durch das Deregulierungsgesetz 2001 in Paragraph 48, EisenbahnG 1957 - insbesondere in seinem Absatz 2, - geschaffene Neuregelung dient der Vereinfachung bzw Erleichterung des Verfahrens vergleiche die Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 886 BlgNR römisch 21 . GP, S 2; vergleiche den Beschluss des OGH vom 17. Juli 2014, der auf die damit intendierte Entlastung der Verwaltungsbehörde hinweist).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J02