Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/03/0077
Nach den seit dem Inkrafttreten des DeregulierungsG 2001, Bundesgesetzblatt Nr 151 aus 2001,, auf der Grundlage des Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 grundsätzlich (mit Ausnahme einer hier nicht relevanten besonderen Regelung für bestimmte Materialbahnen) zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 steht im Vordergrund eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung (Paragraph 48, Absatz 2, erster Satz leg cit). Mangels Erreichung einer einvernehmlichen Lösung sieht Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - ex lege - grundsätzlich vor, dass die Kosten je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen sind, wobei davon abweichend bestimmte Auflassungskosten dem Eisenbahnunternehmen zur Gänze zugeordnet wird. Allerdings kann im Einzelfall eine behördliche Entscheidung nach Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 über eine andere Kostenteilung bzw Kostentragung beantragt werden, wobei die Antragstellung nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer behördlichen Anordnung nach Paragraph 48, Absatz eins, EisenbahnG 1957 bzw - auf Grund der Verweisung in Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 - nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zulässig ist.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J04