Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/03/0077
Die "im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung", über die nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu entscheiden ist, bedeutet insbesondere auf Basis des in der Rechtsprechung schon zum Ausdruck gebrachten unmittelbaren Zusammenhanges zwischen der Festlegung der Art der Sicherung und den damit verbundenen Kosten (Hinweis E vom 8. Juli 1992, 91/03/0093, und VwSlg 13065 A/1989) die Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung für den Einzelfall. Erfolgt eine behördliche Entscheidung über eine derartige Ausgestaltung, sind die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 EisenbahnG 1957 sinngemäß (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Maßgabe für Materialbahnen) anzuwenden. In einem solchen Fall steht es dem Eisenbahnunternehmen oder einem Träger der Straßenbaulast auch offen, eine behördliche Entscheidung über die Kostentragung iSd Paragraph 48, Absatz 3, EisenbahnG 1957 (allenfalls auch im Säumnisweg) herbeizuführen.
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014030077.J07