Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §24;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Am Ende der Bauvollendungsfrist erlischt die Bewilligung für das gesamte Projekt, wenn etwa für einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb ein Wohn- und ein Wirtschaftsgebäude bewilligt werden, wovon nur das Wohn-, nicht aber das Wirtschaftsgebäude errichtet wird. Denn ein Wohnhaus allein reicht für eine widmungskonforme Bewirtschaftung der umliegenden Flächen nicht aus. Auf die Frage der "Absicht und Mittel" zur Gründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X01

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X01

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §29;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0126 E 31. März 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Es trifft nicht zu, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 wegen fehlender Baubewilligung oder Anzeige des errichteten Bauwerkes nur im Falle der Vollendung des Bauwerks erteilt werden darf.

Paragraph 29, NÖ BauO 1996 regelt die Baueinstellung. Demnach hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.

Im ersten Fall - wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt - nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten hat man darunter die "Demolierung" verstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0181), was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101).

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X02

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X02

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Fall der Unzulässigkeit eines Bauwerkes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ist die Anordnung des Abbruchs zwingend vorgeschrieben, wobei eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X03

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X03

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0164 E 17. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X04

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X04

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0170, E vom 15. Dezember 2009, 2007/05/0057, und E vom 6. September 2011, 2009/05/0348, mwN).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X05

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X05

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2;

Rechtssatz

Die Neuerrichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber im Hofverband ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, lit. 1b NÖ ROG 1976 nur auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle" zulässig. Soll ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb neu gegründet werden, bedarf es daher dieser speziellen Grünlandwidmung.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X06

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X06

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/06/0097 E 17. Dezember 2009 RS 1 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß Paragraph 297, ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit vergleiche dazu Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 19. Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck vergleiche Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, Paragraph 297, Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß Paragraph 294, ABGB) nicht an. Weiters trifft Paragraph 297 a, ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X07

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X07

Rechtssatz für 2012/05/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18828 A/2014

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2012/05/0057

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §434;
ABGB §435;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
  1. ABGB § 434 heute
  2. ABGB § 434 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 435 heute
  2. ABGB § 435 gültig ab 15.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bedarf es jedenfalls der Urkundenhinterlegung bei Gericht gemäß Paragraphen 434, f ABGB. Für einen originären Eigentumserwerb an Superädifikaten ist hingegen keine solche Urkundenhinterlegung erforderlich. Ein originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage, die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht, bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet (Hinweis E vom 28. Juni 2005, 2003/05/0237, und E vom 13. November 2012, 2010/05/0176, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050057.X08

Im RIS seit

13.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012050057_20140408X08