Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
Zur Übertragung des Eigentums an einem Superädifikat bedarf es jedenfalls der Urkundenhinterlegung bei Gericht gemäß Paragraphen 434, f ABGB. Für einen originären Eigentumserwerb an Superädifikaten ist hingegen keine solche Urkundenhinterlegung erforderlich. Ein originärer Eigentumserwerb kommt auch durch Ersitzung in Frage, die bei Überbauten nach drei Jahren, und zwar auch ohne Urkundenhinterlegung bei Gericht, bei rechtmäßigem, redlichem und echtem Besitz stattfindet (Hinweis E vom 28. Juni 2005, 2003/05/0237, und E vom 13. November 2012, 2010/05/0176, mwN).