Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0057

Rechtssatz

Am Ende der Bauvollendungsfrist erlischt die Bewilligung für das gesamte Projekt, wenn etwa für einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb ein Wohn- und ein Wirtschaftsgebäude bewilligt werden, wovon nur das Wohn-, nicht aber das Wirtschaftsgebäude errichtet wird. Denn ein Wohnhaus allein reicht für eine widmungskonforme Bewirtschaftung der umliegenden Flächen nicht aus. Auf die Frage der "Absicht und Mittel" zur Gründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es dabei nicht an.