Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
Am Ende der Bauvollendungsfrist erlischt die Bewilligung für das gesamte Projekt, wenn etwa für einen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs)Betrieb ein Wohn- und ein Wirtschaftsgebäude bewilligt werden, wovon nur das Wohn-, nicht aber das Wirtschaftsgebäude errichtet wird. Denn ein Wohnhaus allein reicht für eine widmungskonforme Bewirtschaftung der umliegenden Flächen nicht aus. Auf die Frage der "Absicht und Mittel" zur Gründung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kommt es dabei nicht an.