Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
GRS wie 96/05/0164 E 17. Dezember 1996 RS 2
Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.