Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0164 E 17. Dezember 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.