Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0057

Rechtssatz

Im Fall der Unzulässigkeit eines Bauwerkes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ist die Anordnung des Abbruchs zwingend vorgeschrieben, wobei eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Gesetz nicht vorgesehen ist.