Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
Im Fall der Unzulässigkeit eines Bauwerkes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ist die Anordnung des Abbruchs zwingend vorgeschrieben, wobei eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen im Gesetz nicht vorgesehen ist.