Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
GRS wie 2007/05/0126 E 31. März 2008 RS 2
Es trifft nicht zu, dass ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 wegen fehlender Baubewilligung oder Anzeige des errichteten Bauwerkes nur im Falle der Vollendung des Bauwerks erteilt werden darf.
Paragraph 29, NÖ BauO 1996 regelt die Baueinstellung. Demnach hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Vorhabens zu untersagen, wenn 1. die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt oder 2. bei einem bewilligten Vorhaben kein Bauführer bestellt ist.
Im ersten Fall - wenn also für die Ausführung die notwendige Baubewilligung oder Anzeige nicht vorliegt - nennt Paragraph 29, NÖ BauO 1996 als anzuordnende Maßnahme die Herstellung eines Zustandes, "der dem vorherigen entspricht". Bei konsenslosen Bauten hat man darunter die "Demolierung" verstanden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. November 2006, Zl. 2004/05/0181), was begrifflich nichts anderes als Abbruch im Sinne des Paragraph 35, NÖ BauO 1996 bedeutet. Für beide genannten Bauaufträge sind die Voraussetzungen die gleichen. Nach Vollendung des Bauwerks kommt jedoch nur mehr ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 in Betracht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2006, Zl. 2004/05/0101).