Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
Die Neuerrichtung eines Wohngebäudes für den Betriebsinhaber im Hofverband ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, lit. 1b NÖ ROG 1976 nur auf Flächen mit der Widmung "Grünland - Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle" zulässig. Soll ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb neu gegründet werden, bedarf es daher dieser speziellen Grünlandwidmung.