Verwaltungsgerichtshof
08.04.2014
2012/05/0057
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0170, E vom 15. Dezember 2009, 2007/05/0057, und E vom 6. September 2011, 2009/05/0348, mwN).