Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.2014

Geschäftszahl

2012/05/0057

Rechtssatz

Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages und es kommt ein Abbruchauftrag bloß in Bezug auf Teile einer Baulichkeit nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (Hinweis E vom 11. Mai 2010, 2007/05/0170, E vom 15. Dezember 2009, 2007/05/0057, und E vom 6. September 2011, 2009/05/0348, mwN).