Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0030 E 4. April 2001 RS 3 (hier nur erster und letzter Satz)

Stammrechtssatz

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X01

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X01

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2 (Hier die ersten beiden Sätze; Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 92 Abs. 1 LDG 1984 betreffend Dienstpflichtverlatzung nach § 29 Abs 2 LDG 1984)

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X02

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X02

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §124 Abs2 impl;
LDG 1984 §93 Abs2;
  1. BDG 1979 § 124 heute
  2. BDG 1979 § 124 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 124 gültig von 31.07.2016 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  4. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 124 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 124 gültig von 11.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. BDG 1979 § 124 gültig von 01.09.1988 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  8. BDG 1979 § 124 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. LDG 1984 § 93 heute
  2. LDG 1984 § 93 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 93 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. LDG 1984 § 93 gültig von 01.03.1998 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  5. LDG 1984 § 93 gültig von 01.11.1991 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1991
  6. LDG 1984 § 93 gültig von 29.07.1989 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 372/1989
  7. LDG 1984 § 93 gültig von 01.09.1984 bis 28.07.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0017 E 6. April 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, LDG 1984 sind im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X03

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X03

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §29 Abs2;
MRK Art10;
  1. LDG 1984 § 29 heute
  2. LDG 1984 § 29 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 29 gültig von 01.09.1984 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0024 E 19. Oktober 1995 RS 1 (hier nur der zweite und dritte Satz zum LDG 1984)

Stammrechtssatz

Die Wahrnehmung der Rechtmäßigkeit im eigenen Verantwortungsbereich des Beamten gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines öffentlich-rechtlich Bediensteten (Hinweis E 6.9.1995, 95/12/0122). In diesem Rahmen hat jeder Beamte selbstverständlich das Recht, sich auch gegen interne Angriffe zur Wehr zu setzen. Grundsätzlich ist aber zu fordern, daß sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 13, StGG bzw Artikel 10, EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X04

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X04

Rechtssatz für 2009/09/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2009/09/0184

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

19/05 Menschenrechte
64/03 Landeslehrer

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2010/09/0125

Rechtssatz

Der Beamte hatte jedenfalls insofern Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, MRK, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Disziplinarbehörde (neben der Möglichkeit, den VfGH anzurufen) der nachprüfenden Kontrolle des VwGH unterliegt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommissionen der Beamten in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die Artikel 6, Absatz eins, MRK an ein "unparteiisches und unabhängiges Gericht" stellt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob das Verfahren vor den Disziplinarkommissionen sonst den Anforderungen an ein "faires Verfahren" zu entsprechen hat oder entsprach. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des VfGH dem Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn diesem Erfordernis im Verfahren vor dem VwGH entsprochen wird (Hinweis E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090184.X05

Im RIS seit

31.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JWR_2009090184_20110224X05