Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Einleitung

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
  2. Absatz 2,Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
  4. Absatz 4,Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Verständigungspflicht,
Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100862

Alte Dokumentnummer

N6198411472T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P92/NOR12100862

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