Bundesrecht konsolidiert

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Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Einleitung

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
  2. Absatz 2,Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hierfür berufenen Behörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (Paragraph 87,), ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
  4. Absatz 4,Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Beschuldigter, Verständigungspflicht, Zustellung

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2013

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40134173

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/302/P92/NOR40134173

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