Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Geschäftszahl

2009/09/0184

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0056 E 13. Oktober 1994 RS 2

(Hier die ersten beiden Sätze; Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 92, Absatz eins, LDG 1984 betreffend Dienstpflichtverlatzung nach Paragraph 29, Absatz 2, LDG 1984)

Stammrechtssatz

Für den Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten SEINEM OBJEKTIVEN INHALT nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung der Tat noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (Hinweis E 13.11.1985, 84/09/0143, 18.10.1989, 89/09/0017). Dasselbe gilt auch für einen Weisungsverstoß nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/09/0125