Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2009/09/0184
Der Beamte hatte jedenfalls insofern Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, MRK, als die bescheidförmige Entscheidung der in letzter Instanz zuständigen Disziplinarbehörde (neben der Möglichkeit, den VfGH anzurufen) der nachprüfenden Kontrolle des VwGH unterliegt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommissionen der Beamten in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechen, die Artikel 6, Absatz eins, MRK an ein "unparteiisches und unabhängiges Gericht" stellt. Ebenso wenig ist zu prüfen, ob das Verfahren vor den Disziplinarkommissionen sonst den Anforderungen an ein "faires Verfahren" zu entsprechen hat oder entsprach. Vielmehr genügt es nach der Rechtsprechung des VfGH dem Artikel 6, Absatz eins, MRK, wenn diesem Erfordernis im Verfahren vor dem VwGH entsprochen wird (Hinweis E VfGH 3. Dezember 2009, B 1008/07).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/09/0125