Verwaltungsgerichtshof
24.02.2011
2009/09/0184
GRS wie 2002/09/0017 E 6. April 2005 RS 2
Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, LDG 1984 sind im Spruch eines Verhandlungsbeschlusses die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen, das heißt, dass im Anschuldigungspunkt der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Insbesondere ist klarzustellen, welche Dienstpflichten der Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, wobei die endgültige rechtliche Subsumtion dem das Disziplinarverfahren beendenden Erkenntnis der Disziplinarbehörde vorbehalten bleibt (Hinweis E 27.10.1999, Zl. 97/09/0246, betreffend die gleichartige Rechtslage nach dem BDG 1979).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/09/0125