Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinne des § 63 VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Verfahrensschritte vornimmt, die sie zuvor unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlassen hat. Dies war hier die Gewährung von rechtlichem Gehör. Darüber hinaus hindert § 63 Abs. 1 VwGG die belangte Behörde jedoch nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich außer Betracht gelassen hat (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0062).Erfolgt die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes im Sinne des Paragraph 63, VwGG darin, dass die belangte Behörde nunmehr jene Verfahrensschritte vornimmt, die sie zuvor unter Verletzung von Verfahrensvorschriften unterlassen hat. Dies war hier die Gewährung von rechtlichem Gehör. Darüber hinaus hindert Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die belangte Behörde jedoch nicht, im - nach Aufhebung ihres Bescheides - fortgesetzten Verfahren auch Gesichtspunkte zu verwerten, die sie ursprünglich außer Betracht gelassen hat (Hinweis E vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0062).