Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2006/12/0107
Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit (im Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) zu begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".