Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2006/12/0107

Rechtssatz

Bei den Verfahrensvorschriften der Dienstbetriebsordnung für die oberösterreichischen Landesbehörden (DBO-B) handelt es sich nicht um eine Rechtsverordnung, sondern um einen Erlass des Landesamtsdirektors (zur mangelnden Behördeneigenschaft desselben im Zusammenhang mit Bescheiderlassungen im Verwendungsänderungsverfahren E vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167). Schon aus diesen Erwägungen sind die Bestimmungen der DBO-B vom Verwaltungsgerichtshof bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides nicht anzuwenden (hier betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993).