Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2006/12/0107
Rechtens haben Dienstzuteilungen nach Paragraph 91, OÖ LBG 1993 in Weisungsform zu erfolgen; sie müssen zwar durch dienstliche Gründe gerechtfertigt sein, bedürfen aber keiner in der Weisung enthaltenen gesonderten Begründung.