Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

2006/12/0107

Rechtssatz

Rechtens haben Dienstzuteilungen nach Paragraph 91, OÖ LBG 1993 in Weisungsform zu erfolgen; sie müssen zwar durch dienstliche Gründe gerechtfertigt sein, bedürfen aber keiner in der Weisung enthaltenen gesonderten Begründung.