Verwaltungsgerichtshof
11.10.2007
2006/12/0107
Wenn die Beamtin (im Zusammenhang mit einem Vefahren betreffend Versetzung nach Paragraph 92, OÖ LBG 1993) meint, ein gesetzwidriges Verhalten sei ihr - ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit für ein schlechtes Betriebsklima - nicht vorzuwerfen, ist ihr das E vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, entgegenzuhalten, wonach die Zusammenarbeit von Mitarbeitern einer Dienststelle nicht nur auf der Ebene der Einhaltung der diese Zusammenarbeit regelnden Normen stattfindet.