Der Umstand, daß derselbe Organwalter sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren die Ermittlungen als Hilfsorgan für die zur Entscheidung berufenen Organe durchführt, verstößt weder gegen § 7 Abs 1 Z 5 AVG noch gegen sonstige Vorschriften, sieht man von der - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Bestimmung des § 53 Abs 1 AVG ab.Der Umstand, daß derselbe Organwalter sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren die Ermittlungen als Hilfsorgan für die zur Entscheidung berufenen Organe durchführt, verstößt weder gegen Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG noch gegen sonstige Vorschriften, sieht man von der - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, AVG ab.