Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2003

Geschäftszahl

2002/11/0205

Rechtssatz

Soll der behauptete Impfschaden auf Grund einer im Kindesalter verabreichten Impfung aufgetreten sein, kommt den aufgetretenen Symptomen nach der Impfung entscheidende Bedeutung zu. Das erforderliche medizinische Sachverständigengutachten kann nur dann schlüssig sein, wenn die beim Geimpften festgestellte Erkrankung im Hinblick auf die mit der verabreichten Impfung überhaupt in Verbindung zu bringenden Symptome hin ausreichend untersucht worden ist. (Hier: Kombinationsimpfung Mumps/Masern als Lebendimpfstoff; Es ist daher von entscheidender Bedeutung, ob das Krankheitsbild der Encephalitis bei Kindern anders verlaufen kann als bei Erwachsenen. Diese entscheidungsrelevante Frage bedarf der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens.)