Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 53

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Befangenheit und Ausgeschlossenheit sowie Geheimhaltungspflicht der Sachverständigen

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
  3. Absatz 3,Die Sachverständigen sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Im RIS seit

25.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40270754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P53/NOR40270754

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