Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2003

Geschäftszahl

2002/11/0205

Rechtssatz

Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.