Verwaltungsgerichtshof
23.05.2003
2002/11/0205
Die Befangenheit eines behördlichen Organs iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG bezieht sich nur auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter und begründet nur die unmittelbare Mitwirkung dieser Organwalter an der Bescheiderlassung in unterer Instanz diesen Ausschließungsgrund.