Die nationalen Vorschriften, insbesondere auch die Verfahrensvorschriften dürfen zwar nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, doch kann in den Beschwerdefällen nicht davon gesprochen werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert würde. Weder erfordert die hier anwendbare Regelung betreffend Frühvermarktungsprämien für Kälber ein Abgehen des nationalen Gesetzgebers vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (gerade Art. 50b Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, wonach die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Prämie eingehalten wurden, spricht für eine amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts), noch ist den hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Artikel 50, 50a und 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92) zu entnehmen, dass die einzelstaatlichen Behörden sich in ihrem Verfahren - bei Bedenken gegen die Angaben hinsichtlich des Schlachtgewichtes - auf vom Antragsteller vorzulegende Urkunden zu beschränken hätten und nicht etwa von sich aus weitere Erhebungen, etwa durch Einvernahme von Zeugen, anstellen dürften.Die nationalen Vorschriften, insbesondere auch die Verfahrensvorschriften dürfen zwar nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert wird, doch kann in den Beschwerdefällen nicht davon gesprochen werden, dass die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert würde. Weder erfordert die hier anwendbare Regelung betreffend Frühvermarktungsprämien für Kälber ein Abgehen des nationalen Gesetzgebers vom Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (gerade Artikel 50 b, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92, wonach die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchgeführt werden, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Prämie eingehalten wurden, spricht für eine amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts), noch ist den hier maßgeblichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (Artikel 50, 50a und 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92) zu entnehmen, dass die einzelstaatlichen Behörden sich in ihrem Verfahren - bei Bedenken gegen die Angaben hinsichtlich des Schlachtgewichtes - auf vom Antragsteller vorzulegende Urkunden zu beschränken hätten und nicht etwa von sich aus weitere Erhebungen, etwa durch Einvernahme von Zeugen, anstellen dürften.