Verwaltungsgerichtshof
11.08.2004
2000/17/0121
Die Gewährung von Frühvermarktungsprämien für Kälber im Sinne der Artikel 50, 50a und 50b der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist eine Maßnahme zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne des Abschnittes F des MOG vergleiche Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, MOG). Zuständige Marktordnungsstelle erster Instanz für derartige Maßnahmen ist gemäß Paragraph 96, Absatz eins, erster Satz MOG die AMA. Diese hat gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMA-Gesetz das AVG anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. Die abweichende Regelung für "Abgaben auf Marktordnungswaren" in Paragraph 105, Absatz eins, MOG ist im gegenständlichen Fall - da es sich nicht um eine Abgabe handelt - nicht anwendbar. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 4, EGVG gilt, dass in derartigen Angelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Berufungsbehörde gleichfalls das AVG anzuwenden hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/17/0228