Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1875 §6;
BauO OÖ 1976 §69 Abs1;
BauO OÖ 1976 §70 Abs1;
BauO OÖ 1976 §70 Abs3 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde ein Bauverfahren durch ein Ansuchen anhängig gemacht, welches von einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976 (di 1.1.1977) stammt. Der aufgrund dieses Ansuchens (gleichfalls vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976) ergangene Bescheid entfaltete nur jenen Personen gegenüber Rechtswirkungen, denen er zugestellt wurde; gegenüber anderen Parteien, solange er ihnen nicht zugestellt und daher ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, entfaltete er keine rechtlichen Wirkungen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, fünfte Aufl, Randzahl 431 f). Die letztgenannten Parteien durften daher - auch nach Jahren - Berufung erheben, wobei für dieses Verfahren zufolge Paragraph 69, Absatz eins, OÖ BauO 1976 in materieller Hinsicht die frühere Rechtslage (OÖ BauO 1875) anzuwenden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X01

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauRallg;

Rechtssatz

Die OÖ BauO 1875 sah eine Zustimmung des Eigentümers zum Bauansuchen nicht ausdrücklich vor. Daß ein Dritter nur mit Zustimmung des Eigentümers, ein Miteigentümer nur mit Zustimmung der Miteigentümer einen Bauantrag einbringen konnte, wurde auch für den Bereich der Bauordnungen anerkannt, die dies nicht ausdrücklich vorsahen (Hinweis Krzizek, System römisch zwei, 87; E 11.3.1960, 1790/59, VwSlg 5236 A/1960).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X02

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Die Verbauung einer gemeinsamen Liegenschaft (die mehreren Miteigentümern gehört) mit einer Doppelgarage muß als wichtige Veränderung iSd Paragraph 834, ABGB angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X03

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Auch in Fällen, in welchen die angewendeten baurechtlichen Vorschriften die Parteien des Baubewilligungsverfahrens nicht ausdrücklich bezeichnen, kommt dem Eigentümer des Baugrundes im Baubewilligungsverfahren, in dem seine Zustimmung zur Bauführung gefordert wird, Parteistellung zu; dies gilt in gleicher Weise für den Miteigentümer (Hinweis 29.11.1971, 1957/70, VwSlg 8123 A/1971). Die Grundeigentümer nehmen am Bauverfahren regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt oder nicht; so gesehen genießen sie im Baubewilligungsverfahren eine sehr eingeschränkte Parteistellung (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0073). Keineswegs erfaßt das aus dem Eigentum erfließende subjektive Recht der Miteigentümer ein Recht auf Einhaltung von - nach der OÖ BauO 1875 gar nicht bestehenden - Formvorschriften. Ihr Recht ist darauf beschränkt, daß die Bauführung nur aufgrund einer - letztlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilenden - Zustimmung erfolgt; ein Recht darauf, daß die Behörde auf einer bestimmten Form des Nachweises besteht, kann aus dem Eigentum als Grundlage ihrer Rechtsposition nicht abgeleitet werden.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X04

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wenn die Vorfragenbeurteilung im Baubewilligungsverfahren ergibt, daß der Miteigentümer mit der Errichtung einer plangemäßen und projektgemäßen Ausführung des betreffenden Objektes einverstanden war, so kann nach der OÖ BauO 1875 einem erst in der Berufung vorgetragenen Widerruf keine Relevanz zukommen. Das Erfordernis, die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141), hatte stets seine positiv-rechtliche Grundlage durch eine in den Bauvorschriften enthaltene ausdrückliche Anordnung, wonach die Eigentümerzustimmung als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen ist. Diese Grundlage fehlt nach der OÖ BauO 1875, sodaß es allein darauf ankommt, ob anläßlich des in erster Instanz abgeführten Bauverfahrens eine Zustimmung vorlag oder nicht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X05

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §863;
AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Eintritt des Übergangenen soll sich an dessen Rechtsposition - wie an der Position des Bauwerbers - nichts verbessern oder verschlechtern. Wäre der Miteigentümer nicht übergangen worden und hätte er zugestimmt, dann hätte er nach Rechtskraft der Baubewilligung nie mehr eine Widerrufsmöglichkeit. Die Nichtbeiziehung kann nun nicht zur Folge haben, daß die Zulässigkeit des Bauwerkes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht jahrelang oder jahrzehntelang in Schwebe bleibt und ausschließlich von der Disposition der Eigentümer abhängt. Lag nie eine Zustimmung zu diesem Projekt vor, so kann nicht von einem Bestand der Baubewilligung ausgegangen werden; läßt aber das Verhalten des Miteigentümers im zeitlichen Umfeld der Bauausführung keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig (Paragraph 863, ABGB), daß er mit dem bewilligten Projekt einverstanden war, so erweist sich diesbezüglich die Berufung des Miteigentümers als unberechtigt.

Schlagworte

Übergangene Partei Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X06

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §3;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Behörde vorgelegt werden; genügen die Unterlagen, um den Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht, dann steht ihm kein subjektives öffentliches Recht darauf zu, daß diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Dies gilt auch für die fehlende Unterschrift des Bauwerbers auf dem Bauansuchen, wenn im Protokoll über die Bauverhandlung dieser ausdrücklich als anwesender Bauwerber angeführt wird, sodaß von einer antragslosen Baubewilligung keine Rede sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X07

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §12;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Weder Vorschriften über die erforderliche Eignung des Bauplatzes noch über das Erfordernis einer Einfahrt begründen Nachbarrechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X08

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Recht auf Benutzung einer Liegenschaft verschafft nicht die Rechtsstellung eines Nachbarn (Hinweis Krzizek, System römisch zwei, 117).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X09

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X09

Rechtssatz für 92/05/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

92/05/0202

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1875 §5 Abs3;
BauO OÖ 1875 §5 Abs4;
BauO OÖ 1875 §6;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Baubewilligungsbescheid stellt in Wahrheit eine Erklärung dar, der Bau sei in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig (hier im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, OÖ BauO 1875).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992050202.X10

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1992050202_19950221X10