Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
92/05/0202
Durch den Eintritt des Übergangenen soll sich an dessen Rechtsposition - wie an der Position des Bauwerbers - nichts verbessern oder verschlechtern. Wäre der Miteigentümer nicht übergangen worden und hätte er zugestimmt, dann hätte er nach Rechtskraft der Baubewilligung nie mehr eine Widerrufsmöglichkeit. Die Nichtbeiziehung kann nun nicht zur Folge haben, daß die Zulässigkeit des Bauwerkes in öffentlich-rechtlicher Hinsicht jahrelang oder jahrzehntelang in Schwebe bleibt und ausschließlich von der Disposition der Eigentümer abhängt. Lag nie eine Zustimmung zu diesem Projekt vor, so kann nicht von einem Bestand der Baubewilligung ausgegangen werden; läßt aber das Verhalten des Miteigentümers im zeitlichen Umfeld der Bauausführung keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig (Paragraph 863, ABGB), daß er mit dem bewilligten Projekt einverstanden war, so erweist sich diesbezüglich die Berufung des Miteigentümers als unberechtigt.