Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
92/05/0202
Im Beschwerdefall wurde ein Bauverfahren durch ein Ansuchen anhängig gemacht, welches von einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976 (di 1.1.1977) stammt. Der aufgrund dieses Ansuchens (gleichfalls vor Inkrafttreten der OÖ BauO 1976) ergangene Bescheid entfaltete nur jenen Personen gegenüber Rechtswirkungen, denen er zugestellt wurde; gegenüber anderen Parteien, solange er ihnen nicht zugestellt und daher ihnen gegenüber nicht erlassen wurde, entfaltete er keine rechtlichen Wirkungen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, fünfte Aufl, Randzahl 431 f). Die letztgenannten Parteien durften daher - auch nach Jahren - Berufung erheben, wobei für dieses Verfahren zufolge Paragraph 69, Absatz eins, OÖ BauO 1976 in materieller Hinsicht die frühere Rechtslage (OÖ BauO 1875) anzuwenden ist.