Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/05/0202

Rechtssatz

Wenn die Vorfragenbeurteilung im Baubewilligungsverfahren ergibt, daß der Miteigentümer mit der Errichtung einer plangemäßen und projektgemäßen Ausführung des betreffenden Objektes einverstanden war, so kann nach der OÖ BauO 1875 einem erst in der Berufung vorgetragenen Widerruf keine Relevanz zukommen. Das Erfordernis, die Zustimmung müsse im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung - sei dies in erster oder in zweiter Instanz - vorliegen (Hinweis E 16.2.1982, 81/05/0141), hatte stets seine positiv-rechtliche Grundlage durch eine in den Bauvorschriften enthaltene ausdrückliche Anordnung, wonach die Eigentümerzustimmung als Beleg dem Bauansuchen anzuschließen ist. Diese Grundlage fehlt nach der OÖ BauO 1875, sodaß es allein darauf ankommt, ob anläßlich des in erster Instanz abgeführten Bauverfahrens eine Zustimmung vorlag oder nicht.