Der Baubewilligungsbescheid stellt in Wahrheit eine Erklärung dar, der Bau sei in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig (hier im Hinblick auf § 5 Abs 4 OÖ BauO 1875).Der Baubewilligungsbescheid stellt in Wahrheit eine Erklärung dar, der Bau sei in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig (hier im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, OÖ BauO 1875).