Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/05/0202

Rechtssatz

Der Baubewilligungsbescheid stellt in Wahrheit eine Erklärung dar, der Bau sei in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig (hier im Hinblick auf Paragraph 5, Absatz 4, OÖ BauO 1875).