Verwaltungsgerichtshof
21.02.1995
92/05/0202
Die OÖ BauO 1875 sah eine Zustimmung des Eigentümers zum Bauansuchen nicht ausdrücklich vor. Daß ein Dritter nur mit Zustimmung des Eigentümers, ein Miteigentümer nur mit Zustimmung der Miteigentümer einen Bauantrag einbringen konnte, wurde auch für den Bereich der Bauordnungen anerkannt, die dies nicht ausdrücklich vorsahen (Hinweis Krzizek, System römisch zwei, 87; E 11.3.1960, 1790/59, VwSlg 5236 A/1960).