Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1995

Geschäftszahl

92/05/0202

Rechtssatz

Die OÖ BauO 1875 sah eine Zustimmung des Eigentümers zum Bauansuchen nicht ausdrücklich vor. Daß ein Dritter nur mit Zustimmung des Eigentümers, ein Miteigentümer nur mit Zustimmung der Miteigentümer einen Bauantrag einbringen konnte, wurde auch für den Bereich der Bauordnungen anerkannt, die dies nicht ausdrücklich vorsahen (Hinweis Krzizek, System römisch zwei, 87; E 11.3.1960, 1790/59, VwSlg 5236 A/1960).