Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/04/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/04/0066

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0189 E 2. Dezember 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040066.X01

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040066_19901127X01

Rechtssatz für 90/04/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0066

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 7

Stammrechtssatz

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44, a Litera c, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Schlagworte

Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Geldstrafe und Arreststrafe Strafnorm Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040066.X02

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040066_19901127X02

Rechtssatz für 90/04/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/04/0066

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0223 1

Stammrechtssatz

Tatbestandselement nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 ist die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040066.X03

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1990040066_19901127X03