Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 192

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe

Waffengewerbe

Paragraph 192,
  1. Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        das Vermieten,
      4. Litera d
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
      1. Litera a
        die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
      2. Litera b
        der Handel,
      3. Litera c
        die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
  2. Absatz 2,Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
    2. Ziffer 2
      das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
    3. Ziffer 3
      die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
    4. Ziffer 4
      das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
    5. Ziffer 5
      das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
  3. Absatz 3,Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

Hiebwaffe, Lehrzweck

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080613

Alte Dokumentnummer

N5199324830J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P192/NOR12080613

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