Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
6. Bestimmungen für die einzelnen bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe
Waffengewerbe
§ 192.Paragraph 192,
(1)Absatz eins,Der Bewilligungspflicht unterliegen:
hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2)Absatz 2,Der Bewilligungspflicht unterliegen nicht:
die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen sowie der Handel mit diesen Waffen;
das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schußwaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und Z 2 angeführten Gegenstände;die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten Gegenstände;
das Gravieren und Ziselieren von Schußwaffen;
das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
(3)Absatz 3,Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der §§ 18 bis 20 erbracht werden.Für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann der Befähigungsnachweis jedenfalls auch gemäß den den Befähigungsnachweis für Handwerke regelnden Vorschriften der Paragraphen 18 bis 20 erbracht werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
Hiebwaffe, Lehrzweck
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080613
Alte Dokumentnummer
N5199324830J