(1)Absatz eins,Die Konzession für ein Gastgewerbe hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.Die Konzession für ein Gastgewerbe hat auf bestimmte Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins,, auf bestimmte Betriebsräume und allfällige sonstige bestimmte Betriebsflächen sowie auf eine bestimmte Betriebsart zu lauten.