Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
90/04/0066
GRS wie 86/18/0176 E 12. Dezember 1986 RS 7
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches liegt vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44, a Litera c, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihre bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat.