Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 189

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 189,
  1. Absatz eins,Die Bewilligung für ein im Paragraph 128, angeführtes gebundenes Gewerbe ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Bewilligung bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
    2. Ziffer 2
      die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Liegt eine der im Absatz eins, angeführten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu verweigern.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die allgemeinen oder die besonderen Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080610

Alte Dokumentnummer

N5199324827J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P189/NOR12080610

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