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Gewerbeordnung 1973 § 190

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Gewerberechtliche Geschäftsführer und Pächter

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung eines im Paragraph 128, angeführten gebundenen Gewerbes bedarf einer Genehmigung für
    1. Ziffer eins
      die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes,
    2. Ziffer 2
      die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter und
    3. Ziffer 3
      die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
  2. Absatz 2,Der Pächter eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bedarf für die Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins, Ziffer 3, einer Genehmigung.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden eines Geschäftsführers ist vom Gewerbeinhaber der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn der Pächter die für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Der Widerruf der Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter ist der für die Erteilung der Bewilligung für das betreffende im Paragraph 128, angeführte gebundene Gewerbe zuständigen Behörde anzuzeigen.
  5. Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers ist der für die Erteilung der Genehmigung der Bestellung des Filialgeschäftsführers zuständigen Behörde anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Für die Genehmigungen gemäß Absatz 2, gelten jeweils die Bestimmungen der Absatz 3 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Pächter um die jeweils erforderliche Genehmigung anzusuchen und das Ausscheiden des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers anzuzeigen hat.
  7. Absatz 7,Der Gewerbetreibende ist von seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften im Rahmen des Paragraph 370, nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erforderliche Genehmigung erlangt hat. Von der Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in der weiteren Betriebsstätte ist der Gewerbetreibende nur befreit, wenn er die für die Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Genehmigung erlangt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080611

Alte Dokumentnummer

N5199324828J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P190/NOR12080611

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