Die Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO idF BGBl 1986/105 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es liegt am Beschuldigten, im Sinne des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß er seiner Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe (an Ort und Stelle) nicht nachgekommen ist. Ein ihm allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum vermag ihn als geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker gemäß § 5 Abs 2 VStG nicht zu entschuldigen.Die Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO in der Fassung BGBl 1986/105 kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es liegt am Beschuldigten, im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß er seiner Verpflichtung zur Vornahme der Atemluftprobe (an Ort und Stelle) nicht nachgekommen ist. Ein ihm allenfalls unterlaufener Rechtsirrtum vermag ihn als geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht zu entschuldigen.