Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/02/0202
Um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, muß eine Berufung erkennen lassen, aus welchen Gründen (ungeachtet ihrer Stichhältigkeit) der erstinstanzliche Bescheid bekämpft wird (Hinweis E VS 30.1.1990, 88/18/0361).
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1
(RIS: abwh)