Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Rechtssatz

Um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, muß eine Berufung erkennen lassen, aus welchen Gründen (ungeachtet ihrer Stichhältigkeit) der erstinstanzliche Bescheid bekämpft wird (Hinweis E VS 30.1.1990, 88/18/0361).

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)