Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/02/0202
Wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt, aus welchen Gründen immer, an Ort und Stelle nicht tunlich ist, kann sie an einem anderen Ort durchgeführt werden; gleiches gilt, wenn die Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle nicht möglich ist, weil etwa das Organ der Straßenaufsicht das Atemluftgerät nicht mit sich führt (Hinweis E 9.4.1980, 1994/78).
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1
(RIS: abwh)