Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Rechtssatz

Es muß ausschließlich dem auffordernden Straßenaufsichtsorgan die Beurteilung überlassen bleiben, ob die in Aussicht genommene Atemluftprobe auch unter den an Ort und Stelle herrschenden schlechten Lichtverhältnissen ihren Zweck erfüllt.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)