Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
89/02/0202
Es muß ausschließlich dem auffordernden Straßenaufsichtsorgan die Beurteilung überlassen bleiben, ob die in Aussicht genommene Atemluftprobe auch unter den an Ort und Stelle herrschenden schlechten Lichtverhältnissen ihren Zweck erfüllt.
Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):
99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1
(RIS: abwh)