Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Rechtssatz

Läßt sich eine wörtliche Weigerung des Beschuldigten gegenüber dem betreffenden Straßenaufsichtsorgan am Tatort nicht erweisen, so ist die Behörde verpflichtet darzulegen, durch welches Verhalten sonst der Beschuldigte eine solche Weigerung gesetzt habe (Hinweis E 13.1.1984, 82/02/0140). Eine solche

Feststellung hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen (Hinweis E 9.3.1979, 120/77).

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)