Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

89/02/0202

Rechtssatz

Ist keine verläßliche Überprüfung des Atemluftalkoholgehaltes möglich erschienen, so darf das Ergebnis eines solchen Testes nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden.

Beachte

Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):

99/02/0310 E 22. März 2002 RS 1

(RIS: abwh)